Präambel
In einer sich wandelnden Zeit und dem Abfall von den Werten, die Europa und Deutschland zu ihrer jetzigen Größe haben werden lassen, sieht sich das Junges FreiheitsBündnis als Bewahrer und Hüter dieser Werte.
Wir stehen für einen Minimalstaat, Selbstbestimmung der Bürger und libertäre Wirtschaftspolitik; erkennen aber an, dass diese nur in einem christlichen, konservativen Werterahmen funktionieren können.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Junges FreiheitsBündnis“, sowie die Kurzbezeichnung „JFB“.
(2) Sitz des Vereins ist Detmold.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eintragung, ist er mit dem Zusatz „e.V.“ zu führen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Ziel der Junges FreiheitsBündnis ist die Förderung der Freiheit und Selbstbestimmung von Bürgern und Wirtschaft sowie der christlichen Werte und des Völkerfriedens. Der Verein unterstützt durch sein Handeln die Entwicklung von Jugendlichen hin zu verantwortungsvollen und mündigen Bürgern im demokratischen Sinne, die selbstbestimmt, selbstkritisch und freidenkend agieren. Dies geschieht unter anderem über Aufklärungsarbeit, Demokratieförderung und der Social-Media Präsenz. Auch setzt sich der Verein ein, Parteien des libertären und gesellschaftlich-konservativen Spektrums zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der Junges FreiheitsBündnis kann jede natürliche Person sein, welche die Deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit besitzt und nicht älter als 37 Jahre alt ist. Die Ziele der Junges FreiheitsBündnis müssen geteilt werden. Extremisten werden nicht aufgenommen. Die Mitgliedschaft in anderen Parteien und Organisationen ist unvereinbar, soweit sie den Zielen der Junges FreiheitsBündnis zuwiderlaufen.
(2) Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen verweigern.
(3) Der Vorstand ist für die Mitgliederaufnahme verantwortlich.
(4) Der Vorstand hat binnen 6 Monaten den Aufnahmeantrag zu prüfen. Nimmt er ihn an, wird der Bewerber zum Probemitglied.
(5) Bei Probemitgliedern gilt eine maximale Karenzzeit von bis zu 6 Monaten bis zur Vollaufnahme. Innerhalb dieser Zeit kann der Vorstand das Probemitglied ohne Nennung von Gründen ausschließen. In dieser Zeit besteht kein aktives und passives Wahlrecht.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Vollendung des 37. Lebensjahres
b. Tod
c. Eintritt in extremistische Vereinigungen
d. Verlust der deutschen oder anderweitigen EU-Staatsangehörigkeit
e. Ausschluss durch den Vorstand in Folge eines Satzungsverstoßes
f. Schriftlich oder per E-Mail vom Mitglied erklärten Austritt an den Vorstand.
(7) Mitglieder haben folgende Rechte:
a. Informationsrecht
b. Teilnahme und Rederecht bei Veranstaltungen und Diskussionen
c. Antragsrecht soweit sie laut Satzung berechtigt sind
d. Stimmrecht
e. Aktives Wahlrecht
f. Passives Wahlrecht
(8) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitgliedschaften sollen nur für besondere Verdienste unter Berücksichtigung der Dauer der Mitgliedschaft, der Arbeit in Organen und den weiteren Leistungen vergeben werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag und der Altersgrenze befreit.
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Vorstand kann aufgrund von Satzungsverstößen und dem Begehen schwerer Straftaten sowie allgemeiner vereinsschädigender Handlungen Sanktionen erlassen.
(2) Sanktionen können insbesondere sein:
a. Verweis
b. Ausschluss von Veranstaltungen
c. Aberkennung des Wahlrechts
d. Vereinsausschluss
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist Pflicht eines jeden ordentlichen Mitglieds, jährlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Eine Versäumnis dessen kann nach zweimaliger Mahnung nach § 4 Absatz 6 lit. e dieser Satzung zu einem Ausschluss aus dem Verein führen. Die Beiträge sind mit Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Verzug tritt automatisch ein. Während des Zeitraums des Verzugs können keine Rechte aus der Mitgliedschaft geltend gemacht werden.
(3) Der Mitgliedschaftsbeitrag wird vom Bundesvorstand im Voraus festgelegt. Er ist dazu ermächtigt aber nicht verpflichtet, einen ermäßigten Beitrag festzulegen. Dies gilt auch für den Beitrag von Fördermitgliedern und Sponsoren.
§ 5a Fördermitglieder
(1) Der Vorstand kann Fördermitglieder aufnehmen.
(2) Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(3) Sie haben das Recht, an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und werden über die Arbeit des Vereins informiert.
(4) Die Mitgliedschaft endet aus denselben Gründen wie bei ordentlichen Mitgliedern. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch mit der Liquidation oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
§ 5b Sponsoren
(1) Sponsoren haben ein Informationsrecht und können vom Vorstand zu Veranstaltungen eingeladen werden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. Vorstand
b. Bundesversammlung
c. Rechnungsprüfung
d. Schiedsgericht (soweit eingerichtet)
(2) Andere Organe sind nicht zulässig.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegt ihm zusätzlich:
a. Der Haushalt
b. Aufnahme und Führung von Mitgliedern
c. Anerkennung von Landesverbänden
(2) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
a. Vorsitz
b. 3 Stellvertretern
c. 2 Beisitzern.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen mit mindestens 2 Vorstandsmitgliedern im Sinne des Absatz 2.
(4) Der Vorstand kann zusätzlich Mitglieder kooptieren, soweit dies aufgrund ihres Aufgabenfeldes und der Bedeutung für die Vereinsarbeit förderlich ist. Diese gelten nicht als Teil des Vorstands im Rahmen des § 26 BGB, ihre Amtszeit endet mit der des Vorstands. Sie haben kein Stimmrecht.
(5) Sofern der Schatzmeister nicht Vorstandsmitglied nach Absatz 2 ist, ist er zu kooptieren.
(6) Die Vorstandsmitglieder können nicht vertreten werden.
(7) Beschlüsse des Vorstands benötigen mindestens 50 Prozent der Vorstandsstimmen.
(8) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Vakanzen einzelner Positionen sind durch Nachwahlen zu schließen, die Amtszeit endet zeitgleich mit dem regulären Vorstand.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich Ladungsfristen und -formalia für Vorstandssitzungen ergeben. Darin ist zu bestimmen, ob die Vorstandssitzungen öffentlich oder geheim abgehalten werden. Vorstandssitzungen müssen zumindest hybrid erfolgen. Protokolle und Beschlüsse müssen nur vom Protokollführer unterzeichnet werden.
§ 8 Bundesversammlung
(1) Die Bundesversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern und ist das oberste Organ der Junges FreiheitsBündnis.
(2) Die Bundesversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Ein digitales Zusammentreten (virtuelle Versammlung) ist zulässig. Ein Zusammentreten in Präsenz soll mindestens einmal im Jahr angestrebt werden.
(3) Die Ladungsfrist beträgt bei einem Zusammentritt in Präsenz 4 Wochen, bei einer virtuellen Versammlung 2 Wochen. Der Vorstandsvorsitzende hat unter Angabe der vorläufigen Tagungsordnung per E-Mail oder auf anderem elektronischem Wege zu laden.
(4) Die Bundesversammlung hat folgende Kompetenzen:
a. Vorstandswahl im Rahmen dieser Satzung
b. Rechnungsprüferwahl
c. Schiedsgerichtswahl
d. Entlastung des Vorstandes
e. Kontrolle des Vorstands
f. Satzungsänderungen
g. Beschluss politischer Programme
h. Alle Rechte des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Organen übertragen worden sind.
(5) Die Bundesversammlung kann ihre Befugnisse auf den Vorstand übertragen. Die Übertragung gilt nur bis zur nächsten planmäßigen Vorstandswahl.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ihre Beschlüsse fasst sie mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Protokollführer zu unterschreiben, soweit der Protokollführer kein Vorstandsmitglied ist, zusätzlich von einem Vorstandsmitglied.
(8) Der Bundesversammlung steht eine Mitgliederentscheid per telekommunikativer Umfrage gleich. Die Umfrage muss mit „Bundesversammlungsbeschluss“ betitelt sein und eine Mindestlaufzeit von 1 Woche betragen; der Schlusszeitpunkt sowie der Auswertungszeitpunkt sind bei der Ankündigung zu nennen. Sie ist auf allen geeigneten öffentlichen Kanälen anzukündigen sowie jedem Mitglied einzeln telekommunikativ zuzustellen. Abweichend von § 32 Absatz 3 BGB genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis kann vor Ablauf der Woche bekanntgegeben werden, sofern jedes Mitglied eine Stimme abgegeben oder sich ausdrücklich enthalten hat. Eine Änderung der Stimme nach Abgabe ist unzulässig.
(9) Die Bundesversammlung kann durch Vorstandsbeschluss oder der Hälfte der Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederbefragung nach Absatz 6 kann vom Vorstand initiiert werden.
(10) In einer Sitzung ist jedes Mitglied sowie jedes Vereinsorgan antragsberechtigt.
§ 9 Wahlen
(1) Soweit Wahlen durchgeführt werden, sind diese allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim abzuhalten. Elektronische Stimmerfassungen sind zulässig.
(2) Die Wahlen erfolgen nach dem relativen Mehrheitsprinzip. Mehrere gleichlautende Posten sind einzeln zu wählen.
(3) Näheres regelt die von der Bundesversammlung für den konkreten Wahlgang zu beschließende Wahlordnung.
§ 10 Weitere Organisationseinheiten
(1) Der Vorstand kann Arbeitskreise einsetzen. Diese unterstehen der Aufsicht des Vorstands.
(2) Arbeitskreise können nach Bewilligung des Vorstands Ressortleiter bestimmen, die den Arbeitskreis leiten und als Kommunikationsbindeglied zwischen Vorstand und Arbeitskreis dienen. Die Ressortleiter können durch Vorstandsbeschluss ausgetauscht werden.
(3) Zur Koordinierung in den Ländern können Landesarbeitskreise vom Vorstand eingesetzt werden, soweit in dem jeweiligen Bundesland mehr als 50 Mitglieder existieren. Sie haben keine eigenen Rechte und stellen keine unabhängigen Organisationseinheiten dar.
(4) Der Vorstand kann einen Finanzausschuss einsetzen. Dem Ausschuss muss der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied vorsitzen. Der Finanzausschuss berät den Vorstand bei Haushaltsfragen.
§ 11 Rechnungsprüfer
(1) Die Bundesversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer sowie 2 Ersatzprüfer. Wählbar ist nur, wer in keinem Dienstverhältnis zum Verein steht und keine Vorstandsposition bekleidet. Ihre Amtszeit ist an die des Vorstands gekoppelt.
(2) Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht auf Einsicht in die Buchführung. Sie kontrollieren die ordnungsgemäße Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben. Sie unterstehen nur der Bundesversammlung.
(3) Ersatzrechnungsprüfer haben die Berechtigungen der Rechnungsprüfer, soweit sie diese vertreten.
(4) Die Rechnungsprüfer berichten der Bundesversammlung schriftlich und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands. Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das vergangene Geschäftsjahr.
§ 12 Schiedsgericht
(1) Die Bundesversammlung kann ein Schiedsgericht wählen. Die Amtsdauer entspricht der des Vorstandes.
(2) Das Schiedsgericht darf nicht mit Personen besetzt werden, die anderweitig ein Amt innehaben.
(3) Im Falle der Einrichtung ist das Schiedsgericht für alle Streitigkeiten bezüglich der Sanktionierung von Mitgliedern sowie Kompetenzstreitigkeiten zwischen Organen zuständig. Mitglieder unterwerfen sich der Schiedsvereinbarung auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts kein Schiedsgericht bestellt war.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann von der Bundesversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden. Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung konkret benannt werden und die Änderungsanträge den Mitgliedern 2 Monate vor der Bundesversammlung zugehen. Anträge zur Abwandlung von Satzungsänderungsanträgen sind spätestens 2 Wochen vor der Bundesversammlung einzureichen.
(2) Vereinszweckänderung benötigen abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB ebenfalls nur die Anforderungen aus Absatz 1.
(3) Die Satzungsänderung treten einem Monat nach Sitzungsende in Kraft.
(4) Geschäftsordnungen sind hiervon unberührt.
§14 Auflösung
(1) Der Verein kann nur durch eine eigens dafür einberufene Bundesversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung erfordert eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 50 Prozent der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder.
(2) Die Landesverbände haben vorher bekanntzugeben, ob sie weiter im Falle der Auflösung operieren wollen oder sich gleichzeitig mitauflösen.
(3) Das Restvermögen fällt im Falle der Auflösung nach Maßgabe der die Auflösung beschließenden Bundesversammlung an eine Organisation, von der die Bundesversammlung meint, dass sie den Grundlinien des Junges FreiheitsBündnis -Grundsatzprogramms nach deren Statuten am nächsten steht.
§ 15 Salvatorische Klausel, Schlussbestimmung
(1) Sollten Teile dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschluss durch die Bundesgründungsversammlung vom Junges FreiheitsBündnis in Kraft.
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2024 Junges FreiheitsBündnis
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